Wichtige gesetzliche Änderungen zum Jahreswechsel für Pflegebedürftige!

Wichtige gesetzliche Änderungen zum Jahreswechsel für Pflegebedürftige!
Ab dem 01.01.2022 tritt das im Sommer 2021 beschlossene Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) in Kraft.
Die wichtigsten Änderungen:

  • Erhöhung der Pflegesachleistungen zum 01.01.2022 um 5 % ab Pflegegrad 2:
    PG 2: Erhöhung von bisher 689 EUR auf 724 EUR.
    PG 3: Erhöhung von bisher 1298 EUR auf 1363 EUR.
    PG 4: Erhöhung von bisher 1612 EUR auf 1693 EUR.
    PG 5: Erhöhung von bisher 1995 EUR auf 2095 EUR
  • Anhebung des Kurzzeitpflegebetrags um 10 % von bisher 1612 EUR pro Kalenderjahr auf 1774 EUR pro Kalenderjahr.
  • Vereinfachung bei Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln: Pflegefachkräfte dürfen zukünftig Empfehlungen für Hilfsmittel aussprechen, welche die Pflegebedürftigen ihrem Antrag an die Pflegekasse beifügen können.
  • Ohne Antrag können zukünftig bis zu 40 % der ungenutzten Pflegesachleistungsbeträge für Entlastungsleistungen verwendet werden.
  • Mehr Zuschüsse für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 – 5 zu den Pflegekosten im stationären Bereich: Der Eigenanteil an den Pflege- und Ausbildungskosten wird schrittweise verringert.
  • Eine Pflegeberatung muss zukünftig auch bei Beantragungen weiterer Leistungen der Pflegeversicherung angeboten werden (bisher nur bei Beantragung eines Pflegegrades). Die Pflegeberatung erfolgt entweder durch die Pflegekasse selbst oder Pflegebedürftige erhalten von dieser einen Beratungsgutschein.
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